Gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung (§ 107 Abs. 3 AußStrG)

Das Gericht kann in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte Eltern zur Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung verpflichten, wenn es gilt, dadurch das Kindeswohl zu fördern.

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